• Der Verein unterstützt FFHG
  • Wirbt für größere Akzeptanz des Flughafens
  • Positioniert FFHG als Arbeitgeber
seit 1992

Europäische Kommission - Pressemitteilung

Brüssel, 1. Oktober 2014

Staatliche Beihilfen: Kommission verabschiedet Paket von Beihilfebeschlüssen zur staatlichen Förderung von Flughäfen und Fluggesellschaften in Belgien, Deutschland, Italien und Schweden

Die Kommission hat sieben Entscheidungen nach eingehenden Prüfverfahren getroffen, in denen es um die staatliche Finanzierung von Flughäfen und Fluggesellschaften in Belgien, Deutschland, Italien und Schweden ging. Insbesondere ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Flughäfen Zweibrücken (Deutschland) und Charleroi (Belgien) staatliche Beihilfen erhalten haben, die nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind und deshalb zurückgezahlt werden müssen. Ferner hat die Kommission eine eingehende Prüfung zur staatlichen Unterstützung für bestimmte Fluggesellschaften, die den Brüsseler Flughafen Zaventem bedienen, eingeleitet. Die Beschlüsse beruhen auf den neuen Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (siehe IP/14/172), die im Februar 2014 im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts (SAM) verabschiedet wurden (siehe IP/12/458). Nähere Auskünfte zu den einzelnen Beschlüssen finden Sie im MEMO/14/544.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte hierzu: „Nach den EU-Beihilfevorschriften ist eine öffentliche Förderung von Flughäfen in begründeten Fällen zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuwendungen die regionale Anbindung verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Region leisten. Hingegen ist die Förderung mehrerer unrentabler Flughäfen in ein und demselben Einzugsgebiet oder die ungerechtfertigte Begünstigung einzelner Fluggesellschaften eine Verschwendung von Steuergeldern und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt.“

Gegenstand der heutigen Beschlüsse sind zwei Arten von Maßnahmen:

  • Finanzielle Zuwendungen für Flughäfen und
  • die finanziellen Konditionen, die Flughafenbetreiber bestimmten Fluglinien eingeräumt haben, damit diese ihren Flughafen nutzen.

Bei der Prüfung der finanziellen Förderung von Flughäfen hat die Kommission die Bedeutung dieser Flughäfen für die geografische Anbindung und die wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Region berücksichtigt; gleichzeitig galt es sicherzustellen, dass jeglicher unlauterer Wettbewerb in dieser Branche vermieden bzw. abgestellt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kommission die staatlichen Beihilfen für die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Saarbrücken (Deutschland), Alghero (Italien) und Västerås (Schweden) uneingeschränkt genehmigt.

Im Falle des deutschen Flughafens Zweibrücken hat die Kommission festgestellt, dass sowohl die Investitions- als auch die Betriebsbeihilfen, die der Flughafenbetreiber seit 2000 erhalten hat, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Da der Flughafen Zweibrücken nur rund 40 Kilometer vom Saarbrückener Flughafen entfernt ist – ein Flughafen der seit Jahrzehnten in Betrieb ist, dessen Kapazitäten schon nicht mehr voll ausgelastet waren, als Zweibrücken den Betrieb aufnahm, und der zudem defizitär wirtschaftet – ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es nicht vertretbar ist, in ein und derselben Region zusätzlich zu einer bereits bestehenden, unrentablen Infrastruktur mit den staatlichen Beihilfen für Zweibrücken einen weiteren angeschlagenen Flughafen zu unterstützen. Deshalb können die Beihilfen nach den EU-Beihilfevorschriften nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Sie verschafften dem Flughafen Zweibrücken gegenüber seinen Wettbewerbern und insbesondere gegenüber dem Flughafen Saarbrücken einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil. Der Flughafen Zweibrücken muss diese unzulässigen Beihilfen daher zurückzahlen.

In Bezug auf den Flughafen Charleroi hat die Kommission anerkannt, dass der Flughafen seit 2002 dank der gewährten Beihilfen erheblich ausgebaut werden konnte und dies einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region Wallonien geleistet hat. Dem Flughafen Charleroi ist allerdings durch die Beihilfen auch ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, der den Wettbewerb erheblich verzerrt hat. Mit dem zunehmenden Verkehr an diesem Flughafen hat sich diese Wettbewerbsverzerrung noch verstärkt. In Anbetracht der sowohl positiven als auch negativen Auswirkungen ist die Kommission schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Teil der Beihilfen für den Flughafen Charleroi genehmigt werden kann und der Flughafen den verbleibenden Betrag von rund 6 Mio. EUR zurückzahlen muss. Ferner muss Belgien sicherstellen, dass die vom Flughafenbetreiber zu entrichtende Konzessionsgebühr für die gewerbliche Nutzung der Infrastrukturen so angehoben wird, dass sie einem fairen Marktpreis entspricht.

Des Weiteren hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte Vereinbarungen, die von den Managern der Flughäfen Zweibrücken und Alghero geschlossen worden waren, den beteiligten Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten Vorteil verliehen haben. Diese unzulässigen Beihilfen müssen zurückgezahlt werden. Im Falle des Flughafens Zweibrücken handelt es sich um die Fluggesellschaften TUIFly, Germanwings (eine Tochter der Deutschen Lufthansa) und Ryanair, beim Flughafen Alghero um Meridiana und Germanwings. Die Prüfung der Kommission ergab, dass die Gebühren, die diese Fluggesellschaften zahlten, nicht einmal die mit ihrer Präsenz an den genannten Flughäfen verbundenen Mehrkosten deckten. In Bezug auf die Flughäfen Västerås, Frankfurt-Hahn, Saarbrücken und Charleroi stellte die Kommission fest, dass den betreffenden Fluggesellschaften (insbesondere Ryanair) kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist, da sie für die Flughafennutzung mehr zahlten als dem Flughafen im Zuge der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten an Mehrkosten entstand.

Ferner hat die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren zu einer belgischen Beihilferegelung eingeleitet, die im Zeitraum 2014-2016 für den Flughafenbetreiber des Brüsseler Flughafens Bruxelles-National (Zaventem) eine staatliche Förderung von rund 19 Mio. EUR pro Jahr vorsieht. Der Betreiber hat dann die Aufgabe, die Fördermittel bestimmten Fluggesellschaften, die von Zaventem abfliegen, zuzuweisen. Der Löwenanteil der Fördergelder ist für Brussels Airlines bestimmt. Die Kommission hat Bedenken, dass im Zuge dieser Maßnahme öffentliche Gelder dazu verwendet werden könnten, die ganz normalen Betriebskosten ausgewählter Fluggesellschaften zu finanzieren, ohne dass dies einem Ziel von allgemeinem Interesse zugutekommen würde.

Nähere Angaben zu den heute angenommenen Beschlüssen enthält das MEMO/14/544.

Hintergrund
Nach den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (siehe IP/14/172, MEMO/14/121 und Policy Brief) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, regionale Flughäfen bei Bedarf mit Investitionsbeihilfen zu unterstützen. Darüber hinaus können Flughäfen mit weniger als 3 Millionen Fluggästen während einer Übergangszeit von zehn Jahren Betriebsbeihilfen erhalten. Flughäfen mit weniger als 700 000 Passagieren können auch über diese Übergangszeit hinaus Betriebsbeihilfen gewährt werden.

Mit den neuen Leitlinien sollen die Anbindung bestimmter Regionen sichergestellt und deren wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden; gleichzeitig muss jedoch gewährleistet sein, dass nicht mehrere unrentable Flughäfen im selben Einzugsgebiet bestehen und somit öffentliche Mittel vergeudet werden und dass der Wettbewerb nicht unverhältnismäßig verzerrt wird.

Ferner wird mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die finanziellen Beziehungen zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften geschaffen. Die Leitlinien legen eindeutig fest, dass ein Flughafen bei der Abfassung einer Vereinbarung mit einer Fluggesellschaft darauf achten muss, dass die aus der Vereinbarung erwachsenden Kosten durch die entsprechenden erwarteten Einnahmen abgedeckt werden. Andernfalls entsteht der Luftverkehrsgesellschaft ein unrechtmäßiger Vorteil, der grundsätzlich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Seit Anfang 2014 hat die Kommission bereits 17 Beschlüsse zu staatlichen Beihilfen für Flughäfen bzw. Luftverkehrsgesellschaften erlassen: Berlin Schönefeld (IP/14/173), Århus (IP/14/174), Marseille (IP/14/175), Ostrava (IP/14/176), Groningen (IP/14/403), Stretto (IP/14/660), Scilly-Inseln (IP/14/533), Kanarische Inseln (IP/14/401), Verona (IP/14/402), Gdynia (IP/14/138), Dubrovnik (Sache SA.38168), Dortmund, Leipzig/Halle, Niederrhein-Weeze, Pau, Angoulême und Nîmes (siehe IP/14/863 und MEMO/14/498).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Einzelheiten zu den heutigen Beschlüssen auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das Beihilfenregister unter der betreffenden Nummer der Beihilfesache zugänglich sein: SA.18857 (Västeras), SA.38105 (Bruxelles-National), SA.14093 (Charleroi), SA.21121 (Frankfurt-Hahn 1), SA.23098 (Alghero), SA.26190 (Saarbrücken), SA.27339 (Zweibrücken) und SA.32833 (Frankfurt-Hahn 2).

Zurück